Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung des , und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Neufassung des und Z 5a, , , , , sowie die Aufhebung der und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft.
(3) Die Neufassung des und des und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Neufassung des und , die Anfügung des und die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft.
(5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der , 25, 26a und 27, die Änderung des , , (Definition,Offene Garagen‘), , die Einfügung des a, die Neufassung des , , die Anfügung des , die Neufassung des , , und 2, , , die Anfügung des , die Neufassung des , die Überschrift zu , die Neufassung des , , g und h, die Anfügung des und l, die Neufassung des , die Korrektur im , die Anfügung des , , die Neufassung des dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des , die Neufassung des und 2, die Neufassung des , die Anfügung des , die Einfügung des , die Neufassung des , die Anfügung des , die Neufassung des , , , , , , die Anfügung des , die Neufassung des , erster Satz, , , , , , , der Entfall des , die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des , die Einfügung des a und 56a, die Änderung der , 19 Z 1, 23 Abs. 1 Z 8 und 43 Abs. 2 Z 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z 4 und Abs. 2), 43b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der und 119f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
(8) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft.
(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des , die Einfügung des a und 40a, die Änderung des , die Einfügung des bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des , die Änderung des , die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des , der Entfall des sowie die Einfügung des treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.
(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des sowie die Einfügung der und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , des , des und 6, des , des , des und des sowie die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.
(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der , 6 und 13 Abs. 14, die Anfügung des , die Änderung des , , , bis 5, , des II. Hauptstückes, des bis 10, des und die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(13) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , 28 und 29, des und 4, des und Abs. 6 bis 8, des , des , des , des bis 3, des , des , des , des und des , des , des , des und 4, die Einfügung des a, des , des , des , des und des sowie der Entfall des und 59 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2012, in Kraft.
(14) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , des , des , der Entfall der §§ 45 bis 47 sowie die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.
(15) Die Änderung des tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft.
(16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , des , des , der und 27 Abs. 5, des , des , des , des , der Überschrift des und des sowie der Entfall des und des durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, des und 8, und 6, , 8, 12 und 13, , , und Z. 3, , , und 3, , , , und 4, , , , 3 und 6, und 6 sowie Abs. 2 Z. 10, die Einfügung des und 6, , a und Abs. 6, , bis 10, , sowie der Entfall des § 85 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2014 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2014, in Kraft.
(18) In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, LGBl. Nr. 34/2015, treten in Kraft:
1. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des , die Einfügung des a, die Änderungen des dritter Gliederungsstrich und des , die Anfügung des siebenter Gliederungsstrich, die Änderungen des und , die Anfügung des , die Änderungen des und , die Einfügungen der Überschrift des , des und des , die Änderung des , die Einfügung des § 93a, die Anfügung des , die Einfügungen des a, Z 10a und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015; gleichzeitig tritt bis 10 außer Kraft;
2. und 2 für Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, mit 1. Jänner 2019, für sonstige Gebäude mit 1. Jänner 2021.
(19) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Einfügungen der , 21a und 119o rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft.
(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2016 tritt § 21a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.
(21) In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 117/2016, treten in Kraft:
1. , und erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2016;
2. das Inhaltsverzeichnis, a, Z 37a, Z 47a und Z 65, , die Abschnittsbezeichnung Va. Abschnitt samt Überschrift, , und mit 1. Jänner 2017.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der a, 55a und 55b, , 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung IX. Abschnitt samt Überschrift, , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten und § 93a Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und , , 4a, 8 und 8a, , 4b, 11, 15, 18a, 25a, 26, 30, 44 und 46, , Abs. 4, die Überschrift des , und 4, , , Abs. 13, Abs. 13a und 14, , und 4, , die Überschrift des I. Abschnittes des III. Teils, , , , die Überschrift des , , und 2 lit. b, d, g, k, l, m n, o, und p, , 4a, 5, 5a, 6, 7 und 8, , 3 und 4, , 3 und 6, , zweiter Spiegelstrich, Z 3a und 6, , erster Satz, , , , und 2, , , , , , , , 2a und 3, und 3, und 3, , , , ,, , , , , , , 2, 3, 4, 5 und 6, , 2a, 2b, 2c und Z 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten , 51, 52, 54 und 61 sowie außer Kraft.
(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.
(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, , 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, und 4, bis 7, , h und k, Z 4, , Z 4a, 5 und 5a, Abs. 2 Z 2 und 9, , , Z 8 lit. c und d, vierter Spiegelstrich, Z 3, , die Überschrift des , , , , , , , , 2, 4 und 4a, die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teils des II. Hauptstücks, , , , , b, 8a, 8b, 8c, Z 9, 10b und 10c, und 6 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten , bis 6, der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks, sowie a außer Kraft.
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2022 treten in Kraft:
1. mit 8. Oktober 2021;
2. das Inhaltsverzeichnis, und 8, c, 32, 34b, 37a, 37b, , 1a, 2, 2a, 5, 6 und 7, und 5, bis 11, § 21a, a, , , , , 3 und 5, , , , , und Abs. 2a, die Überschrift des X. Abschnittes des II. Teils des II. Hauptstücks, , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, gleichzeitig tritt bis 8 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft.
(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2022 treten und mit 31. Jänner 2023 in Kraft.
(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, a, , , , , a, , und 6, , und Abs. 2a, , , bis 5, , und 3a, , 1a, und 3 bis 7 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(30) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, , 10 und 11, a, und l, und Abs. 2 Z 6, die Überschrift des XI. Abschnittes des II. Teils des II. Hauptstücks, , , und 8 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.
(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(32) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis, , 7a, 11 und 12, und 7, a, Z 2 lit. k, Z 4 und 4a, , Abs. 2 Z 2, 2a und 2b, Abs. 3 Z 3, 4 und 5, , , , 2, 5 und 6, , Abs. 2 Z 2b, 2d und 2e sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.
(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, c, 24b, 25b, 31c, 37b, 53b und 65, , 1a, 1b, 2, 2a, 3, 5 und 7, a, und 2 und Abs. 4, , , , , und 9, Abs. 1a und Abs. 4 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026; gleichzeitig tritt a außer Kraft;
2. und und 6 mit 1. März 2026.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 6/2008, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 89/2013 (KB), LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 48/2014 (KB), LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 111/2016, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026, LGBl. Nr. 20/2026
