X. Abschnitt
Sondervorschriften für Handelsbetriebe
Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
