Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 108/2022
in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß Anwendung, die bereits einmal gemäß vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022
