Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 108/2022

in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß Anwendung, die bereits einmal gemäß vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022