Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. TEIL

Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt

Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht

Auskünfte

(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.

(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020