IV. Abschnitt
Veränderungen des Geländes
Anforderungen
Bei Veränderungen des Geländes gemäß dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
