Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023
gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023
gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023