II. Abschnitt
Feuerungsanlagen
Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
