Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Feuerungsanlagen

Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021