← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

31.1.10. Befreiungen 31.1.10.1. Befreiungen im AVG 1813 Von den Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78a AVG befreit: Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen; die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher sowie Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. 1814 Ebenfalls von den Bundesverwaltungsabgaben ausgenommen ist die Bestimmung von Zeugen- und Beteiligtengebühren. 1815 Die Befreiungstatbestände des § 78a AVG sind auch auf Verwaltungsabgaben außerhalb der BVwAbgV, wie beispielsweise solche nach § 15 MeldeV, anzuwenden (vgl. VwGH 27.4.2004, 2003/05/0082). Dies gilt auch für Befreiungstatbestände außerhalb des AVG. 31.1.10.2. Befreiungen im GebG 1816 § 14 TP 6 Abs. 3 lit. c Befreiung für Erteilungen oder Neuausstellungen eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV". § 14 TP 6 Abs. 3 lit. d Befreiung für ausgestellte Schriften und vorgenommene Amtshandlungen in Verfahren um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. § 14 TP 8 Abs. 5 Befreiung für Erteilungen und Neuausstellungen von Aufenthaltstiteln gemäß § 14 TP 8 Abs. 4, Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 14 TP 8 Abs. 4a und Schriften gemäß § 14 TP 8 Abs. 4c. § 14 TP 9 Abs. 3 Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 und 2 und für die darin angeführten Amtshandlungen. § 14 TP 11 Abs. 3 Befreiung für Ausstellungen der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und für die darin angeführten Amtshandlungen. § 14 TP 12 Abs. 6 Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 12 Abs. 2 und für die in § 14 TP 12 Abs. 2 angeführten Amtshandlungen § 14 TP 14 Abs. 3 Befreiung für Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) und Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 ausgestellt werden. § 14 TP 16 Abs. 4 Befreiung für die in § 14 TP 16 Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen. § 14 TP 19 Abs. 5 Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 19 Abs. 1 angeführten Schriften und für die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen. § 14 TP 20 Abs. 5 Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 20 Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen. § 14 TP 21 Abs. 8 Befreiung für die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren angenommen Amtshandlungen sowie für die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). § 14 TP 22 Abs. 5 Befreiung für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen. § 14 TP 24 Abs. 5 Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 24 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen. § 14 TP 25 Abs. 7 Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 25 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen. § 35 Abs. 6 Befreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden. Randzahlen 1817 bis 1849: derzeit frei