10.15.2. Höhe der Gebühr 10.15.2.1. Pauschalgebühr 714 Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes (§ 76 AVG iVm BVwAbgV), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird an die ausgestellte bzw. die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft. 715 Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 360 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen. 10.15.2.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge 716 Die Pauschalgebühr beträgt nach § 14 TP 16 Abs. 1 GebG für die Ausstellung des Führerscheines (siehe Rz 712): Führerscheine § 14 TP 16 Abs. 1 GebG Pauschalbetrag Z 1 auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG 60,50 Euro 21,80 Euro Z 2 als Duplikat 49,50 Euro 19,60 Euro Z 3 auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung 60,50 Euro 21,80 Euro Z 4 auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG 49,50 Euro 19,60 Euro Z 5 auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen 49,50 Euro 19,60 Euro Z 6 auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl 49,50 Euro 19,60 Euro Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG 39,60 Euro 19,60 Euro 717 Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt, steht dieser Gebietskörperschaft ein in § 14 TP 16 Abs. 5 GebG geregelter Pauschalbetrag je Schrift bzw. Amtshandlung zu. 718 Wird anstelle der Wiederausfolgung eines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung die Ausstellung eines Duplikates beantragt und wird der Führerschein nicht wiederausgefolgt, sondern nur das Duplikat ausgestellt, so löst nur die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht aus. Sollte der Führerschein wieder ausgefolgt werden und in weiterer Folge das Duplikat beantragt werden, löst sowohl die Wiederausfolgung des Führerscheins als auch die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht nach der jeweiligen Bestimmung aus. 10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 719 Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben. 720 Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen. Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6). 721 Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 179 ff). Randzahlen 722 bis 729: derzeit frei
