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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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10.10. Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG) 10.10.1. Gegenstand, Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge 570 Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. 571 Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG Pauschalbetrag Z 1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte 74,40 Euro 56,20 Euro lit. a sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich 43 Euro 99,20 Euro lit. b sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich 43 Euro 99,20 Euro Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG Z 1 Ausstellung eines Waffenpasses 118,40 Euro 100,20 Euro lit. a sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich 87 Euro 187,20 Euro lit. b sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich 87 Euro 187,20 Euro Z 2 Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D 118,40 Euro 100,20 Euro 10.10.2. Befreiungen 572 Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit. Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. 10.10.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 573 Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen. 10.10.4. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr 574 Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung der Waffendokumente zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen. 575 Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffendokuments ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren: "Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat: Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung Behörde, die die Gebühren eingehoben hat Bankverbindung des Antragstellers Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers" 576 Schriftliche Anträge auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die bei der für die Ausstellung der Reisedokumente zuständigen Behörde eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Finanzamt Österreich postalisch weiterzuleiten. Randzahlen 577 bis 589: derzeit frei