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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG) 10.8.1. Gegenstand der Gebühr 530 Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften: als Reisepass der gewöhnliche Reisepass, der Fremdenpass und der Konventionsreisepass sowie als Passersatz der Personalausweis und der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) 10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht 531 Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a) der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7) der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8). 532 Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten. 533 Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an. 534 Ein nach § 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.