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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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10.22. Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen (§ 14 TP 23 GebG) 10.22.1. Gegenstand der Gebühr 820 In der Tarifpost 23 wird eine Pauschalgebühr für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) festgelegt. 821 Die Tarifpost 23 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden. 10.22.2. Höhe der Gebühr 822 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen § 14 TP 23 Abs. 1 GebG Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung 14,30 Euro Antrag auf Erteilung der Aufnahmebewilligung mit der Funktion E-ID 8,60 Euro 823 Als Antrag gilt auch das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben (Abs. 6). Das Stellen eines schriftlichen Antrages ist in diesen Fällen nicht notwendig, um eine Gebührenpflicht zu begründen. 10.22.3. Befreiungen 824 Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 23 Abs. 4 GebG eine Befreiung von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) vor. 825 Von der Gebührenpflicht außerdem befreit sind Anträge gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden. Die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Gebühr erfolgt durch jene Behörde, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 zuständig ist. 10.22.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 826 Die Gebührenschuld für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen entsteht mit der Einbringung dieses Antrages. Abweichend von der in Rz 58 genannten Zahlungsfrist ist im Fall der Antragsgebühr für einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Einbringung des Antrages als angemessen anzusehen. 827 Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Randzahlen 828 bis 839: derzeit frei