← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

10.16. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG) 10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr 730 Eheschließung § 14 TP 17 GebG Abs. 1 Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit 50 Euro Abs. 3 Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke) 80 Euro 731 Werden ausländische Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, fallen zusätzlich zur Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit nach Abs. 1 80 Euro an. Ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, bei dem ausländischen Schriften vorgelegt werden, ist daher mit 130 Euro zu vergebühren. 732 Die Gebühr für ausländische Schriften fällt unabhängig von der Anzahl der vorgelegten Schriften und unabhängig von einer bereits erfolgten Vergebührung nach einem amtlichen Gebrauch der ausländischen Schrift an. 10.16.2. Befreiungen 733 Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit. Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit. 10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 734 Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand. Randzahlen 735 bis 739: derzeit frei