← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3.2.4.5. Sonstige Bestimmungen 3.2.4.5.1. Unrichtige Selbstberechnung96 Erweist sich die von einem Parteienvertreter durchgeführte Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten gemäß § 201 BAO die Gebühr mit Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid ist, da die Selbstberechnung rechtlich dem (den) Gebührenschuldner(n) zuzurechnen ist, an den (die) Gebührenschuldner und nicht an den Parteienvertreter zu richten. 97 Wird die Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so bleibt der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Selbstberechnung zweitfolgenden Monats. 3.2.4.5.2. Haftung des Parteienvertreters98 Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr, nicht hingegen für die Richtigkeit der Selbstberechnung. 3.2.4.5.3. Entzug der Befugnis zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4c GebG99 Die Befugnis zur Selbstberechnung kann vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mit Bescheid entzogen werden, wenn der zur Selbstberechnung Befugte die maßgeblichen Bestimmungen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verletzt hat. Die Aberkennung kann entweder für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. 100 Wurde die Aberkennung unbefristet ausgesprochen, so kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Aberkennung ein Antrag auf Aufhebung des Aberkennungsbescheides gestellt werden; der Antragsteller muss aber glaubhaft machen, dass er in Zukunft seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird. 3.2.5. Besondere Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren 101 Neben den allgemeinen Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren in § 3 Abs. 4 und 4a GebG enthält das GebG besondere Selbstberechnungsbestimmungen in: § 33 TP 5 Abs. 5 GebG - Bestandverträge (siehe Rz 1371 ff) § 33 TP 17 Abs. 3 GebG - Wetten (siehe Rz 1502 ff) § 33 TP 22 Abs. 6 GebG - Wechsel (siehe Rz 1644 ff)