10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG) 10.7.1. Gegenstand der Gebühr 510 Gegenstand dieser Bestimmung sind Einreisetitel (Visum für den längerfristigen Aufenthalt), Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltstitel), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung; Bescheinigung des Daueraufenthalts; Daueraufenthaltskarte; Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), sonstige Schriften nach NAG (Lichtbildausweis für EWR-Bürger) sowie sonstige Schriften nach FPG (Karte für Geduldete; Identitätskarte für Fremde). Von der Bestimmung ebenfalls umfasst ist die Amtshandlung der Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten. Davon ausgenommen sind Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV". 10.7.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge 511 Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu. 512 Einreisetitel § 14 TP 8 GebG Pauschalbetrag Abs. 1 Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren 150 Euro - Abs. 1a Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren 75 Euro - Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG Abs. 4 Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland Z 1 auf Antrag lit. a befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) 20 Euro 20 Euro bei Kindern unter 6 Jahren 50 Euro lit. b unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) 70 Euro 35 Euro bei Kindern unter 6 Jahren 100 Euro Z 2 von Amts wegen 140 Euro 35 Euro Abs. 4a Ausstellung Z 1 einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) 15 Euro 3 Euro Z 2 einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) 56 Euro 35 Euro Abs. 4b Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen 20 Euro 20 Euro Abs. 4c Ausstellung Z 1 einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG) 26,30 Euro 26,30 Euro Z 2 einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) 56 Euro 35 Euro Z 3 eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) 56 Euro 35 Euro 513 Bei Vorlage von ausländischen Schriften durch den Antragsteller siehe Rz 120 ff (amtlicher Gebrauch).
