10.24. Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 14 TP 25 GebG) 10.24.1. Gegenstand der Gebühr 860 In der Tarifpost 25 werden Pauschalgebühren für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten iSd Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt. 861 Die Tarifpost 25 ist auf Anträge bzw. Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Anträge bzw. Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden. 10.24.2. Höhe der Gebühr 862 Antragsgebühr § 14 Tarifpost 25 Abs. 1 GebG Z 1 Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für lit. a lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel) 45 Euro lit. b sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A 15 Euro lit. c lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C 15 Euro lit. d tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro lit. e Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro lit. f tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse 10 Euro Z 2 Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 45 Euro Erneute Ausstellung wegen Verlust oder Diebstahl Abs. 2 Gebühr nach Abs. 1 + 10% 863 Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten. 10.24.3. Befreiungen 864 Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 7 GebG eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Darüber hinaus finden sich in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 GebG Befreiungen von der Eingaben- und Zeugnisgebühr. 865 Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung persönlich befreit. Diese Einrichtungen sind unter https://cites.org/eng/common/reg/si/AT abrufbar. 10.24.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 866 Die Gebührenschuld für Anträge nach Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages. 867 Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Randzahlen 868 bis 999: derzeit frei
