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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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27.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz 1551 Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen, zB auch Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde. 1552 Geld oder geldwertes Vermögen wird mit dem Nennbetrag bzw. gemeinen Wert ohne Abzinsung gemäß §§ 14, 15 BewG 1955 angesetzt. Im Übrigen wird zur Bewertung der Leistungen auf § 26 GebG (siehe Rz 1163 ff) verwiesen. 1553 Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, bei außergerichtlichem Vergleich über (gerichts-)anhängige Rechtsstreitigkeiten 1%. 1554 Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl. oben Rz 1546). 1555 Gerichtsanhängigkeit einer Streitsache tritt mit dem Einlangen (oder der Protokollierung) der Klage bei Gericht ein. Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 AußStrG anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat. 27.9.4. Gebührenbefreiungen 27.9.4.1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger 1556 Damit wird die vergleichsweise Regelung bereits vor der zuständigen Verwaltungsbehörde gefördert. Zum Unterhaltsanspruch siehe §§ 231 ff ABGB, zur Minderjährigkeit § 21 Abs. 2 ABGB. 27.9.4.2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen 1557 Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform). 27.9.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden 1558 Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Nach den Sozialhilfegesetzen können über Ersatzansprüche mit den Verpflichteten Vergleiche geschlossen werden, die aus sozialen Gründen befreit bleiben. 27.9.4.4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1559 In Ergänzung der zur Exportförderung geschaffenen Befreiungsbestimmungen gemäß § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG (siehe Rz 1607 betreffend Zessionen) und § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG (siehe Rz 1648 betr. Wechsel) wird damit bei Eintritt eines Schadensfalles die Bereinigung der Ansprüche aus Exportrisikogarantien des Bundes erleichtert. 27.9.4.5. Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten 1560 Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2015, geschlossen werden, sind gebührenfrei. Randzahlen 1561 bis 1569: derzeit frei