10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe 298 Gegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt. Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung. 299 Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG Z 2 Ernennung oder Zulassung oder Eintragung 285,90 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro 10.2.1.3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft 300 Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geregelt. 301 Von der Gebühr für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 14 TP 2 GebG ist die Gebühr für den Staatsbürgerschaftsnachweis zu unterscheiden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt und daher gemäß § 14 TP 14 GebG als Zeugnis gebührenpflichtig. 302 Höhe der Gebühr Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG lit. a in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt 1.115,30 Euro lit. b in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG 247,90 Euro lit. c in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG 247,90 Euro lit. d in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen 867,40 Euro 303 Wird einem volljährigen Menschen mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, fällt eine Erledigungsgebühr in Höhe von 247,90 Euro gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c GebG an, da ein Fall des § 17 StbG vorliegt. Zur Höhe der Eingabengebühr siehe Rz 441. 10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen 304 Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind. 305 Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG Z 4 Bergführerbücher 16,50 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro Z 5 Trägerlegitimationen 14,30 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro 10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung 306 Wird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig. Beispiele: Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung 307 Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG Z 6 Ausstellung eines Leichenpasses 83,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro Z 7 Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche 83,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro
