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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG) 9.1. Allgemeines 179 § 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO. 180 Bei Eingaben (§ 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. 181 Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an die Verwaltungsgerichte (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 447 ff) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. 182 Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll (§ 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird. 183 Bei amtlichen Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird. 184 Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 157 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 655). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen). 185 Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 70). 186 Bei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 713, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 512) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt. 187 Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost: Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG, siehe Rz 510 ff) Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG, siehe Rz 530 ff) Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG, siehe Rz 570 ff) Ausländerbeschäftigungsverfahren (§ 14 TP 12 GebG; siehe Rz 590 ff) Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG, siehe Rz 680 ff) Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG, siehe Rz 710 ff) Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG, siehe Rz 730 ff) Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG, siehe Rz 740 ff) Grenzüberschreitende Abfallverbringung (§ 14 TP 19 GebG; siehe Rz 750 ff) Zivilluftfahrtwesen (§ 14 TP 20 GebG; siehe Rz 760 ff) Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi; § 14 TP 21 GebG; siehe Rz 780 ff) Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG; siehe Rz 800 ff) Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen (§ 14 TP 23 GebG; siehe Rz 820 ff) Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010 (§ 14 TP 24 GebG; siehe Rz 840 ff) Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 14 TP 25 GebG; siehe Rz 860 ff) 188 Übersicht Gebührenschuldner Schrift § 14 TP Gebührenschuldner Eingaben 6 Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe/Antrag eingebracht oder das Protokoll verfasst wird Beilagen 5 Protokolle (eingabeersetzend/sonstige) 7 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen 23 Genehmigungen/Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten 25 Amtliche Ausfertigungen 2 Derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schriften/die Erledigung ausgestellt werden/wird Zeugnisse (allgemein) 14 Abschriften 1 Auszüge 4 Unterschriftsbeglaubigungen 13 Reisedokumente 9 Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä. 15 Führerscheine 16 Grenzüberschreitende Abfallverbringung 19 Zivilluftfahrtwesen 20 Schriften nach dem Sprengmittelgesetz 2010 24 Einreise- und Aufenthaltstitel 8 Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird Waffendokumente 11 Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird Eheschließung 17 Antragsteller Eingetragene Partnerschaft 18 Fahrerqualifizierungsnachweise 22 Ausländerbeschäftigungsverfahren 12 Derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 21 Der Antragsteller bzw. derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird Amtshandlungen Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt