10.8.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge 535 Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde. Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) nicht ausgenommen. 536 Reisepässe § 14 TP 9 Abs. 1 GebG Pauschalbetrag ab 1. Dezember 2023 Z 1 gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass 75,90 Euro 59,10 Euro Z 2 Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass) 100 Euro 85,07 Euro Z 2a Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass) 220 Euro 205,07 Euro Z 3 Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 30 Euro 30 Euro Z 4 Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass) 45 Euro 45 Euro Z 4a Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass) 165 Euro 165 Euro Z 5 Erweiterung des Geltungsbereiches 66 Euro 34,50 Euro Z 7 sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl 28,50 Euro - Z 8 Ausstellung eines Identitätsausweises 61,50 Euro 30,50 Euro Passersätze § 14 TP 9 Abs. 2 GebG Z 1 Personalausweis 61,50 Euro 40,13 Euro Z 1a Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 26,30 Euro 26,30 Euro Z 2 sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) lit. a Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1,10 Euro 1,10 Euro lit. b Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,30 Euro 2,30 Euro bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,50 Euro 3,50 Euro lit. c Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 2 Euro 2 Euro 537 Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Die Höhe des Pauschalbetrages variiert nach dem jeweiligen Datum der Antragstellung. Wurde der Antrag ab dem 1. Dezember 2023 gestellt, gelten die in Rz 536 dargestellten Beträge (Beachte: Das ursprüngliche Datum des 1. Juli 2023 wurde mit § 14a Passgesetz-Durchführungsverordnung iVm § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 Z 3 GebG auf den 1. Dezember 2023 verschoben). Für frühere Zeiträume sind folgende abweichende Beträge zu beachten: Betroffene Schrift Antragstellung vor dem 2. August 2021 Antragstellung nach dem 1. August 2021 Abs. 1 Z 1 gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass 53,03 Euro 53,03 Euro Abs. 1 Z 2 Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass) 79 Euro 79 Euro Abs. 1 Z 2a Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass) 199 Euro 199 Euro Abs. 1 Z 5 Erweiterung des Geltungsbereiches 34,50 Euro 34,50 Euro Abs. 1 Z 8 Ausstellung eines Identitätsausweises 30,50 Euro 30,50 Euro Abs. 2 Z 1 Personalausweis 35 Euro 40,13 Euro
