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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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3.2. Hundertsatzgebühren 3.2.1. Begriff 77 Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte. 3.2.2. Bemessung und Entrichtung 78 Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für: Bestandgeber (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 bis 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 1371 ff) Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 1502 ff) Wechsel (§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 1644 ff) 79 Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für: Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 80) Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG; siehe Rz 1376) Parteienvertreter (siehe Rz 88) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 1380)