8.2.2. Amtliche Ausfertigungen 169 Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 280 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann. 170 Eine Übersendung liegt dann vor, wenn die Schrift nicht persönlich, sondern postalisch oder elektronisch (zB E-Mail oder Fax) übermittelt wird. Der Zeitpunkt der Übersendung ist jener, in dem die Schrift die Sphäre der Behörde verlässt. 8.2.3. Amtshandlungen 171 Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 512 und Rz 713) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn. 8.2.4. Protokolle gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG 172 Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung: Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren, Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden. 8.2.5. Zeugnisse 8.2.5.1. Inländische Zeugnisse 173 Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 252 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 340 ff). 8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse 174 Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 120 ff). 8.2.5.3. Abschriften und Auszüge 175 Die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG sind in § 11 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse. 8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen 176 Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 610 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 120 ff) gemacht wird.
