← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

10.18. Grenzüberschreitende Abfallverbringung (§ 14 TP 19 GebG) 10.18.1. Gegenstand der Gebühr 750 In der Tarifpost 19 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach dem AWG 2002 festgelegt. 751 Die Tarifpost 19 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden. 10.18.2. Höhe der Gebühr 752 Erledigungsgebühr § 14 Tarifpost 19 Abs. 1 GebG Z 1 Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid 400 Euro Z 2 Genehmigung einer Durchführ gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid 100 Euro Z 3 Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid 850 Euro Z 4 Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid 100 Euro 10.18.3. Befreiungen 753 Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 19 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. 10.18.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 754 Die Gebührenschuld für die Schriften des § 14 Tarifpost 19 GebG entsteht mit deren Hinausgabe. 755 Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. Randzahlen 756 bis 759: derzeit frei