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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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10.21. Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG) 10.21.1. Gegenstand der Gebühr 800 In der Tarifpost 22 wird eine Pauschalgebühr für Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) festgelegt. 801 Die Tarifpost 22 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden. 10.21.2. Höhe der Gebühr 802 Fahrerqualifizierungsnachweis § 14 TP 22 Abs. 1 GebG Pauschalbetrag Ansuchen um Ausstellung 50 Euro 20 Euro 803 Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag zu. 10.21.3. Befreiungen 804 Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 22 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. 10.21.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 805 Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entsteht mit der Einbringung des Antrages. 806 Gebührenschuldner für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Antragsteller. 807 Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis erst nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen. Randzahlen 808 bis 819: derzeit frei