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Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.04.2025 · Quelle: Findok

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10.17. Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG) 10.17.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr 740 Eingetragene Partnerschaft § 14 TP 18 GebG Abs. 1 Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen 50 Euro Abs. 3 Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke) 80 Euro 10.17.2. Befreiungen 741 Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 18 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit. Die gemäß § 14 TP 18 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit. 10.17.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 742 Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand. Randzahlen 743 bis 749: derzeit frei