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Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) (ZK-0051)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2013 · Quelle: Findok

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6. Sanktionen Erfüllt der Inhaber eines AEO-Zertifikats die Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung eines Zertifikats gemäß Art. 14f bis 14k ZK-DVO nicht mehr, kommen als Sanktionen je nach Lage des Falles die Aussetzung des AEO-Status (Art. 14r bis 14u ZK-DVO) oder der Widerruf des AEO-Zertifikats (Art. 14v ZK-DVO) in Betracht. Aussetzung und Widerruf sind Entscheidungen im Sinne Art. 6 ZK und ergehen mit Bescheid. Die in der IT-Anwendung hinterlegten Mustererledigungen sind verbindlich zu verwenden. 6.1. Aussetzung des AEO-Status Die Überwachungszollstelle hat das Aussetzungsverfahren gemäß Art. 14r ff ZK-DVO einzuleiten nach Durchführung einer Neubewertung der AEO-Kriterien, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen oder Kriterien für das AEO-Zertifikat nicht mehr erfüllt werden (Art. 14r Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO) oder unverzüglich, wenn unbeschadet der nachstehenden Ausnahmen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften ein Strafverfahren gegen den AEO bzw. gegen eine der im Art. 14h Abs. 1 Buchstabe b und d ZK-DVO genannten Personen eingeleitet wird (Art. 14r Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO). 6.1.1. Geringfügige Verstöße Unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens kann die Überwachungszollstelle bei Verstößen gegen die Zollvorschriften von der Einleitung des Aussetzungsverfahrens Abstand nehmen, wenn der Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und kein Zweifel am guten Glauben des AEO besteht. Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren und zu begründen. 6.1.2. Parteiengehör Mit Ausnahme der im Art. 14r Abs. 1 ZK-DVO, letzter Unterabsatz, genannten Fälle (sofortige Aussetzungsgründe) hat die Überwachungszollstelle vor einer Aussetzung des AEO-Status das Parteiengehör zu waren. Im Vorhalt ist der AEO aufzufordern, innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen bzw. Abhilfe hinsichtlich der festgestellten Mängel zu schaffen. 6.1.3. Aussetzungsbescheid Kann der AEO innerhalb der gesetzten Frist nicht Abhilfe schaffen oder liegt ein sofortiger Aussetzungsgrund vor, ist der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage auszusetzen, und dem Wirtschaftsbeteiligten aufzutragen, spätestens bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Aussetzung hat mit Bescheid zu ergehen, gegen den als Rechtsbehelf Berufung eingelegt werden kann. Jede Form der Aussetzung des AEO-Status ist unverzüglich im Wege des CC Kundenadministration in EOS zu vermerken. Die Aussetzungsfrist kann unter den im Art. 14r Abs. 4 ZK-DVO genannten Voraussetzungen um weitere 30 Kalendertage verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist ist nicht möglich. 6.1.3.1. Aussetzung für die Dauer eines Strafverfahrens Wurde ein Strafverfahren gegen den AEO bzw. gegen eine der im Art. 14h Abs. 1 Buchstabe b und d ZK-DVO genannten Personen eingeleitet, setzt die Überwachungszollstelle den AEO-Status für die Dauer des Strafverfahrens aus. 6.1.3.2. Teilaussetzungen Im Fall der Teilaussetzung gemäß Art. 14s Abs. 4 ZK-DVO ist im Spruch des Aussetzungsbescheides anzuführen, dass nur der Zertifikatsteil "Sicherheit" ausgesetzt wird. Auf Antrag des Beteiligten ist gemeinsam mit dem Aussetzungsbescheid ein AEOC-Zertifikat auszustellen. 6.1.3.3. Aussetzung auf Antrag des Beteiligten Der AEO kann die Aussetzung des AEO-Status beantragen, wenn er vorübergehend nicht in der Lage ist, die erforderlichen Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. In diesen Fällen hat er der Überwachungszollstelle den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wiederherstellung sowie die geplanten Abhilfemaßnahmen mitzuteilen. Die Überwachungszollstelle gibt dem Antrag mit Bescheid über die Aussetzung des AEO-Status statt. Die Dauer der Aussetzung ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles festzulegen und kann in berücksichtigungswürdigen Fällen über Antrag verlängert werden. 6.1.4. Rechtswirkung der Aussetzung Für die Dauer der Aussetzung des AEO-Status kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht auf die an den konkreten AEO-Zertifikatstyp anknüpfenden Vorteile zurückgreifen, wie zB Verwendung des reduzierten Sicherheitsdatensatzes, weniger Beschauen und Dokumentenprüfungen. Offene Zollverfahren, die vor der Wirksamkeit der Aussetzung begonnen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. 6.1.4.1. Auswirkungen auf zollrechtliche Bewilligungen Auf bestehende zollrechtliche Bewilligungen, die ohne Bezugnahme auf das AEO-Zertifikat erteilt wurden, hat die Aussetzung des AEO-Status keine unmittelbaren Auswirkungen, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht auch für die Bewilligung relevant sind. Die Aussetzung hat auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Bewilligungen von Zollvereinfachungen, die zwar auf der Grundlage des AEO-Zertifikats erteilt wurden, deren Voraussetzungen aber weiterhin erfüllt sind. Wird der Status ausgesetzt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe für die Aussetzung auch Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit bestehender Vereinfachungen und Bewilligungen haben. 6.1.4.2. Sonderfall Vereinfachte Verfahren Für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens gilt seit 1. Jänner 2009 Art. 253d ZK-DVO (11). Liegt der Grund der Aussetzung des AEO-Status in der Nichterfüllung einer der in Art. 253c Abs. 1 ZK-DVO genannten Voraussetzungen und Kriterien, wird daher auch regelmäßig die entsprechende Bewilligung auszusetzen sein. (11) idF VO (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008, ABl. Nr. L 329 vom 06.12.2008 S. 1 6.1.5. Widerruf der Aussetzung Die Aussetzung des AEO-Status ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die von der Überwachungszollstelle im Vorhalt verlangten Maßnahmen getroffen hat. Der Widerruf der Aussetzung ist im Wege des CC Kundenadministration unverzüglich in EOS zu vermerken. 6.2. Widerruf des AEO-Zertifikats Ein AEO-Zertifikat ist zu widerrufen, im Falle der vorherigen Aussetzung des AEO-Status, wenn der Beteiligte die ihm aufgetragenen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien nicht bis zum Ablauf des bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszeitraumes getroffen hat wenn der AEO bzw. eine der im Art. 14h Abs. 1 Buchstabe b und d ZK-DVO genannten Personen wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist (auf die Geringfügigkeitsklausel gemäß Art. 14v Abs. 1 ZK-DVO, letzter Unterabsatz, wird hingewiesen) wenn der AEO dies von sich aus beantragt. 6.2.1. Widerrufsbescheid Der Widerruf des AEO-Zertifikats ergeht mit Bescheid und wird mit dem Tag seiner Zustellung wirksam. Gegen den Widerrufsbescheid kann als Rechtsbehelf Berufung eingelegt werden. Der Widerruf des AEO-Zertifikats ist unverzüglich im Wege des CC Kundenadministration in EOS zu vermerken. 6.2.1.1. Teilwiderruf Werden im Falle eines AEOF-Zertifikats nur die Sicherheitskriterien gemäß Art. 14k ZK-DVO nicht erfüllt, ist ein Teilwiderruf vorzunehmen. In den Fällen des Teilwiderrufs ist das ursprüngliche AEOF-Zertifikat zu widerrufen und ein neues AEOC-Zertifikat auszustellen. 6.2.2. Sperrfrist Wirtschaftsbeteiligte, deren AEO-Zertifikat widerrufen wurde, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines AEO-Zertifikats stellen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der Wirtschaftsbeteiligte den Widerruf oder die vorangegangene Aussetzung, während deren Dauer die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht getroffen werden konnten, selbst beantragt hat.