4.8. Auslegung der AEO-Kriterien 4.8.1. Einhaltung der Zollvorschriften Erhebungen betreffend die Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO) sind standardmäßig bei folgendem Personenkreis durchzuführen: Antragsteller (natürliche Person oder Verband) Geschäftsführer, geschäftsführende Direktoren, Vorstandsvorsitzende Zollverantwortlicher Bis auf Widerruf sind personenbezogene Daten über nicht in Österreich ansässige Personen weder im Konsultationsverfahren noch im Rahmen des Amtshilfeverfahrens einzuholen. Personenbezogene Auskünfte über in Österreich ansässige Personen dürfen einem gemäß Art. 14n ZK-DVO konsultierenden Mitgliedstaat nur im Rahmen des § 194d Abs. 1 FinStrG (Finanzstrafregister) erteilt werden. EKIS-Auskünfte dürfen auf Grundlage des Konsultationsverfahrens aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden. 4.8.1.1. Verhältnismäßigkeitsklausel Im Interesse der bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung sind Zweifelsfragen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeitsklausel gemäß Art. 14h Abs. 1 ZK-DVO letzter Unterabsatz im Wege der Amtsfachbereiche an den bundesweiten Fachbereich heranzutragen. Andere als schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften, die den Zollbehörden vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt waren und die nicht zur Aussetzung oder zum Widerruf von einschlägigen Bewilligungen, die die angemessene Einhaltung der Zollvorschriften iSd Art. 14h ZK-DVO voraussetzen, geführt haben, stehen der Ausstellung des Zertifikats nicht entgegen, wenn der Antragsteller die Zuwiderhandlung bereits abgestellt hat oder Maßnahmen gesetzt hat, dass vergleichbare Zuwiderhandlungen künftig hintangehalten werden. 4.8.2. Buchführungssystem Ist der Antragsteller Inhaber zollrechtlicher Bewilligungen bzw. Verfahrensvereinfachungen, die die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen enthalten, und haben sich aus Prüfungsberichten der letzten drei Jahre keine Beanstandungen zum Buchführungssystem oder zur Verwaltung der Beförderungsunterlagen ergeben, kann, sofern keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, von der Erfüllung der Kriterien gemäß Art. 14i Buchstabe a bis f und h ZK-DVO ausgegangen werden. Eine manuelle Buchführung steht, sofern sie den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht, und sofern sie nicht außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens bzw. zum Geschäftsaufkommen steht, der Bewilligung des AEO-Status nicht entgegen. 4.8.3. Zahlungsfähigkeit Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit (Art. 14j ZK-DVO) können die in den AEO-Leitlinien genannten Unterlagen anerkannt werden. Vorzugsweise sind Auskünfte des KSV1870 ("Standard" oder "Professional") oder von Dun & Bradstreet (D&B) beizubringen. Weiters ist Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen und die Abgabensicherung Zoll (ASZ) hinsichtlich Insolvenzmitteilungen und Rückstandsausweisen zu befassen. Die ASZ unterrichtet das zuständige Kundenteam über alle Umstände, die die nachweisliche Zahlungsfähigkeit des Antragstellers in Frage stellen könnten. Langen seitens der ASZ keine Rückmeldungen ein, die auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, und weisen Auskünfte des KSV1870 oder D&B eine zufrieden stellende Risikoeinschätzung auf, kann von einer nachweislichen Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Als zufrieden stellende Risikoeinstufung gilt: KSV1870 KSV Rating 399 und niedriger Neugründer Score 350 und niedriger D&B D&B Score 50 und höher oder durchschnittlicher Branchenscore und höher Wird die Risikoeinstufung nicht erreicht, sind die näheren Umstände gegebenenfalls unter Einbeziehung der BPZ (Liquiditätsprüfung) zu erheben und die Zahlungsfähigkeit im Einzelfall zu beurteilen. 4.8.4. Angemessene Sicherheitsstandards Teil II Abschnitt 2.4. der AEO-Leitlinien enthält umfassende Anhaltspunkte sowie Interpretations- und Auslegungshilfen für die Überprüfung und Bewertung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards im Falle von Anträgen auf Bewilligung des AEOS oder AEOF-Status. Die Bewertung der Sicherheitsstandards hat sich an den Anhaltspunkten und Auslegungshilfen der AEO-Leitlinien zu orientieren. Ergänzend zu den AEO-Leitlinien ist zu beachten: 4.8.4.1. Personelle Sicherheitsanforderungen Das Kriterium des Art. 14k Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO kann als ausreichend erfüllt angesehen werden, wenn der Antragsteller (Arbeitgeber) von neuen Mitarbeitern, die in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden, Strafregisterbescheinigungen einfordert. Dies gilt auch für solche Mitarbeiter, die innerbetrieblich in sicherheitsrelevante Bereiche wechseln und von denen bislang keine Strafregisterbescheinigung eingefordert wurden. Bei künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetztem Leihpersonal ist diese Anforderung von der Personalagentur vertraglich einzufordern. Wird das Arbeitsverhältnis mit in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesenen Mitarbeitern beendet, ist sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter über keinen weiteren Zugang mehr zu diesen Bereichen verfügen (zB Passwortänderungen, Abgabe von Schlüsseln, Badges oder elektronischen Zugangskarten, usw.). 4.8.4.2. Sicherheitserklärungen Vorlagen für Sicherheitserklärungen sind in deutscher (Za 251) und englischer Sprache (Za 251 E) in der Formulardatenbank des BMF verfügbar. 4.9. Entscheidung über den Antrag 4.9.1. Gesamtbewertung Die Ergebnisse aller Erhebungen, der Risikoanalyse und der Pre-Audits sowie die im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens gegebenenfalls erhaltenen Informationen sind einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Die wesentlichen Punkte sind in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. 4.9.2. Entscheidungsfrist Die Entscheidung über den Antrag hat grundsätzlich 120 Kalendertage nach Annahme des Antrages zu ergehen. Davon abweichend kann die Frist einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann (Art. 14o Abs. 2 ZK-DVO). Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist unter Angabe der Gründe für die Verlängerung mitzuteilen. Die Frist kann weiters angemessen verlängert werden, wenn der Antragsteller während der Prüfung Anpassungen vornimmt (Art. 14o Abs. 3 ZK-DVO). Darüber hinaus wird die Entscheidungsfrist für die Dauer des Verfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages ausgesetzt (Art. 14o Abs. 4 ZK-DVO). Entscheidungsfrist Art Grund Dauer Rechtsgrundlage Verlängerung Behörde kann Entscheidungsfrist nicht einhalten 1 x 60 KT Art. 14o Abs. 2 ZK-DVO Verlängerung Antragsteller nimmt Anpassungen vor keine Vorgabe Art. 14o Abs. 3 ZK-DVO Ablehnung Vorhalt betreffend die voraussichtliche Ablehnung des Antrages 30 KT (verlängert ggf. die Entscheidungsfrist) Art. 14o Abs. 4 ZK-DVO 4.9.3. Erteilung des Zertifikats Das AEO-Zertifikat wird nach dem Muster gemäß Anhang 1d ZK-DVO (im Anwendungsgebiet automatisationsunterstützt) erstellt. AEO-Zertifikate haben Bescheidcharakter. Das Competence Center Kundenadministration wird von der Entscheidung über den Antrag verständigt und erfasst die Daten innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ergehen der Entscheidung in der AEO-Datenbank. In das Zertifikat sind weder Anlagen noch auflösende Bedingungen oder sonstige Anordnungen aufzunehmen. 4.9.4. Ablehnung Die Ablehnung des Antrags führt gemäß Art. 14o Abs. 5 ZK-DVO nicht zum automatischen Widerruf bestehender zollrechtlicher Bewilligungen. Ist der Ablehnungsgrund jedoch eine nicht erfüllte Voraussetzung, die gleichzeitig Voraussetzung für eine bestehende Bewilligung ist (zB schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften), ist eine Neubewertung der Bewilligungsvoraussetzungen einzuleiten. Für Bewilligungen vereinfachter Verfahren nach Art. 76 ZK gelten seit 1. Jänner 2009 die besonderen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1192/2008. Auf die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Art. 14o Abs. 4 ZK-DVO bei voraussichtlicher Ablehnung des Antrages wird hingewiesen. 4.9.5. Wirksamkeit von AEO-Zertifikaten AEO-Zertifikate werden am 10. Arbeitstag nach ihrer Erteilung wirksam. Der Tag, ab dem das Zertifikat wirksam ist, ist im Feld 3 des AEO-Zertifikats sowie in EOS zu vermerken. Nur wirksame Zertifikate, deren Veröffentlichung vom Wirtschaftsbeteiligten zugestimmt wurde, scheinen in der öffentlich zugänglichen AEO-Datenbank auf. Wurden AEO-Zertifikate in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt, haben diese insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Art. 14b ZK-DVO die gleiche Wirkung wie im Anwendungsgebiet ausgestellte Zertifikate.
