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Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) (ZK-0051)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2013 · Quelle: Findok

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4.5. Annahmevoraussetzungen Für die Annahme des Antrages müssen die im Art. 14f Buchstabe a bis d ZK-DVO genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen, gegebenenfalls nach fruchtlos verstrichener Mängelbehebungsfrist führt zur bescheidmäßigen Nichtannahme des Antrages. Ein Mängelbehebungsauftrag hat nur im Falle unvollständiger Angaben im Antrag zu ergehen. Unvollständige oder unklare Angaben in der Selbstbewertung stehen der Annahme des Antrages nicht entgegen, weil die Selbstbewertung kein verbindlicher Bestandteil des Antrages ist. 4.5.1. Kein Wirtschaftsbeteiligter Gemäß Art. 5a Abs. 1 ZK iVm Art. 14a Abs. 1 ZK-DVO kann der AEO-Status nur Personen bewilligt werden, die der Definition des Wirtschaftsbeteiligten (Art. 1 Z 12 ZK-DVO) entsprechen. Der Definition wird nicht entsprochen, wenn der Antragsteller im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst war und auch nicht absehbar ist, dass derartige Tätigkeiten in naher Zukunft aufgenommen werden. 4.5.2. Formelle oder inhaltliche Mängel Entspricht der Antrag nicht den formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 14c Abs. 1 ZK-DVO, so hat ein Mängelbehebungsauftrag unter Verwendung des speziell für das AEO-Zertifizierungsverfahren aufgelegten Standardschreibens zu ergehen. Für die Behebung der Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen. Das Schreiben ist dem Antragsteller im Postwege zuzustellen. Ein Zustellnachweis ist nicht erforderlich. Ein Nichtannahmebescheid hat zu ergehen, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht Folge geleistet wird. 4.5.3. Unzuständigkeit Wird zwar die Unzuständigkeit des mit dem Antrag befassten Zollamtes gemäß § 54 ZollR-DG, aber die grundsätzliche Zuständigkeit der österreichischen Zollverwaltung gemäß Art. 14d ZK-DVO festgestellt, ist der Antrag an das zuständige Zollamt abzutreten. Der Antragsteller ist mittels Abtretungsanzeige zu informieren. Wird die Unzuständigkeit der österreichischen Zollverwaltung gemäß Art. 14d ZK-DVO festgestellt, ist gemäß Art. 14f Buchstabe a ZK-DVO ein Nichtannahmebescheid zu erlassen. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit Österreichs, ist der bundesweite Fachbereich zu befassen. 4.5.4. Schwere Straftat Ist der Antragsteller ein Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), sind die Erhebungen zu Art. 14f Buchstabe b ZK-DVO auch darauf abzustellen, ob die Entscheidungsträger iSd § 2 VbVG im Zeitpunkt der Antragstellung wegen einer schweren Straftat verurteilt sind. Erhebungen gemäß Art. 14f Buchstabe c ZK-DVO hinsichtlich des Vertreters in Zollangelegenheiten sind grundsätzlich nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente durchzuführen. 4.5.5. Anhängiges Insolvenzverfahren Im Rahmen der Insolvenzprüfung ist die Abgabensicherung Zoll (ASZ) zu befassen, die die monatlichen Insolvenzmitteilungen der letzten drei Jahre evident hält. Ist ein Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung anhängig oder wird ein solches vor der Annahme des Antrages anhängig, stellt dies einen Nichtannahmegrund dar. 4.5.6. Antragstellung innerhalb der Sperrfrist Wird ein Antrag auf ein AEO-Zertifikat innerhalb der Sperrfrist gemäß Art. 14f Buchstabe d ZK-DVO eingebracht, stellt dies einen Nichtannahmegrund dar. 4.5.7. Ansässigkeit in der Gemeinschaft Das Kriterium der Ansässigkeit in der Gemeinschaft ist nicht ausdrücklich als Nichtannahmegrund ausgewiesen. Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft und liegt kein Ausnahmefall gemäß Art. 14g ZK-DVO vor, ist der Antrag sofort bescheidmäßig abzulehnen. Ein Nichtannahmebescheid erübrigt sich daher. 4.6. Annahme des Antrages Innerhalb von 30 Kalendertagen ab Eingang des Antrages (Datum des zollamtlichen Eingangsstempels) hat entweder ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zur Behebung des Mangels, oder eine Mitteilung über die Annahme des Antrages zu ergehen. Liegen alle Voraussetzungen gemäß Art. 14f ZK-DVO vor, oder wurden die vorgehaltenen Mängel beseitigt, ist der Antrag unverzüglich anzunehmen. Nachstehende Fristen beginnen mit dem Tag der Annahme des Antrages zu laufen: die Frist für die Erfassung der Antragsdaten in EOS gemäß Art. 14l Abs. 1 ZK-DVO (5 Arbeitstage) die Frist für die Entscheidung über den Antrag gemäß Art. 14o Abs. 2 ZK-DVO (120 Kalendertage; soweit erforderlich, um weitere 60 Kalendertage verlängerbar).