2. Begriffsbestimmungen Die Vorschriften über den AEO enthalten eine Reihe unbestimmter, und zum Teil auch in den AEO-Leitlinien nicht näher erläuterter Rechtsbegriffe. Um die einheitliche Auslegung sicher zu stellen, gelten für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über den AEO im Anwendungsgebiet die nachstehenden Begriffsbestimmungen: 2.1. Zollvorschriften Als Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO) gelten nationale und gemeinschaftliche Zollvorschriften. Nationale Zollvorschriften sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 36(3) und 223(4) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen; dies schließt auch die innergemeinschaftliche Verbringung von Waren (Durchfuhr) ein;(3) entspricht Art. 20 EGV in der geltenden Fassung (4) entspricht Art. 296 EGV in der geltenden Fassung Gemeinschaftliche Zollvorschriften sind die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten; die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung. 2.2. Vertreter in Zollangelegenheiten Als Vertreter in Zollangelegenheiten (Art. 14h ZK-DVO) gilt jede bevollmächtigte, zur geschäftsmäßigen Vertretung in Zollangelegenheiten befugte Person. Der Begriff des Vertreters in Zollangelegenheiten geht über den im Art. 5 ZK geregelten Vertretungsbegriff hinaus, da er auch die Vertretung vor einem Gericht umfassen kann. Dabei muss es sich jedoch um Zollangelegenheiten handeln. Beispiele: Zollagent oder Spediteur (im Zollverfahren) Rechtsanwalt (zB im gerichtlichen Finanzstrafverfahren). 2.3. Schwere Straftat des Antragstellers Als schwere Straftaten iSd Art. 14f Buchstabe b ZK-DVO sind solche Straftaten zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr, oder - in Staaten, deren Rechtssystem Mindeststrafen kennt - Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind(5), soweit diese im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers stehen. Hierzu zählen insbesondere die typischen Wirtschaftsdelikte wie §§ 146, 147 und 156 bis 160 StGB und im Hinblick auf die sicherheitsspezifischen Aspekte die §§ 177a, 177b und 177c StGB. (5) Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche , die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten; 2.4. Schwere Straftat des Vertreters in Zollangelegenheiten Der Begriff der schweren Straftat im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften (vgl. Art. 14f Buchstabe c ZK-DVO) wird dem Begriff der schweren Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften (vgl. Art. 14h Abs. 1 ZK-DVO) gleichgestellt. 2.5. Schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften Als schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften sind Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14 ZollR-DG) zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder mit einer Geldstrafe von mindestens 15.000 Euro bedroht sind. Sofern Mindeststrafen nicht vorgesehen sind, sind als schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften solche zu werten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mehr als zwölf Monaten oder mit einer Geldstrafe von 15.000 Euro oder mehr bedroht sind(6). (6) Art. 12A Abs. 3 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995 S. 34) in der Fassung des ABl. Nr. C 139 vom 13.06.2003 S. 1 Dazu zählen insbesondere: Finanzvergehen gemäß §§ 33, 35 und 37 FinStrG, wenn die Strafdrohung über 15.000 Euro liegt Finanzvergehen gemäß §§ 44, 46 FinStrG bei strafbestimmendem Wertbetrag ab 15.000 Euro Finanzvergehen gemäß §§ 48, 48a und 48b FinStrG bei vorsätzlicher Tatbegehung Finanzvergehen gemäß § 85 Abs. 1 AußWG 2011 Finanzvergehen gemäß § 29 MOG 2007 Finanzvergehen gemäß § 7 AEG bei vorsätzlicher Tatbegehung und Strafdrohung über 15.000 Euro Tatbestand der §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 AußWG 2011 Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Kriegsmaterialgesetz (KrMatG) bei vorsätzlicher Tatbegehung Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 bei vorsätzlicher Tatbegehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen Tatbestand des § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz in den Fällen des § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz Tatbestand des § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz Tatbestand des § 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz Tatbestand des § 32 Abs. 2 Suchtmittelgesetz Tatbestand des § 177b StGB Tatbestand des § 181b Abs. 2 StGB Tatbestand des § 8 Abs. 1 Artenhandelsgesetz 2009 Tatbestand des § 11 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz in den Fällen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz Tatbestand des § 91 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bei gewerbsmäßiger Begehung Tatbestand des § 60 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung Tatbestand des § 68h Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung Tatbestand des § 35 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990 bei gewerbsmäßiger Begehung Tatbestand des § 159 Abs. 1 Patentgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung Die Liste ist nicht abschließend. Im Hinblick darauf, dass derzeit kein Register über Verwaltungsübertretungen besteht und somit eine entsprechende Abfrage durch die Zollverwaltung nicht möglich ist, wird von einer Auflistung der Verwaltungsübertretungen, die die vorstehenden Kriterien für schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften erfüllen, vorerst Abstand genommen. In Zweifelsfällen ist der bundesweite Fachbereich im Wege der Amtsfachbereiche zu befassen. 2.6. Entscheidungsträger Als Personen, die für das Antrag stellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben im Sinnes des Art. 14h Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO gelten Entscheidungsträger gemäß § 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Entscheidungsträger ist demnach, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Verbandes ausübt. 2.7. Erteilende Zollbehörde Erteilende Zollbehörde ist die nach gemeinschaftlichen und nationalen Zollvorschriften für die Bewilligung des AEO-Status sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde. Im Anwendungsgebiet ist erteilende Zollbehörde das gemäß § 54 ZollR-DG zuständige Zollamt. 2.8. Räumlichkeiten Räumlichkeiten im Sinne des Art. 14n Abs. 1 ZK-DVO, die für die zollrelevanten Tätigkeiten des Antragstellers von Belang sind, sind Firmenstandorte, Gebäude, Teile des Firmengeländes, Zweigniederlassungen, Lagerstätten, Vertriebspunkte, Umschlagseinrichtungen, Terminals und dergleichen, an denen der Antragsteller Tätigkeiten durchführt oder in seinem Auftrag durchführen lässt und die für die Prüfung der AEO-Kriterien relevant sind (zB Zollabfertigung, Umschlag, Lagerung). Dazu zählen auch Produktionsstätten, an denen Waren hergestellt werden, die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind. Diese Räumlichkeiten können einer Prüfung der AEO-Kriterien unterzogen werden.
