3. Verfahrensgrundsätze 3.1. AEO-Zertifikate Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikel 1 Z 12 ZK-DVO, die die Voraussetzungen des Art. 5a ZK und Art. 14a ff ZK-DVO erfüllen, wird auf Antrag der AEO-Status bewilligt. Der Status wird bescheidmäßig in Form von AEOC-, AEOS-, oder AEOF-Zertifikaten zuerkannt. AEO-Zertifikatstypen AEOC AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" AEOS AEO-Zertifikat "Sicherheit" AEOF AEO-Zertifikat "zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" 3.2. Vorteile des AEO-Status Die nachstehende Tabelle stellt den Zertifikatstyp den damit verbundenen Vorteilen gegenüber: Vorteile Vorteil ZK-DVO Leitlinien AEOC AEOS AEOF Leichterer Zugang zu bestimmten zollrechtlichen Vereinfachungen 14b (1) Teil 1 Pkt. III.4 x x Vorzeitige Mitteilung einer Kontrollentscheidung 14b (2) Teil 1 Pkt. III.6 x x Reduzierte Sicherheitsdaten 14b (3) Teil 1 Pkt. III.5 x x Weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen 14b (4) Teil 1 Pkt. III.1 x x x Vorrangige Behandlung bei Kontrollen 14b (4) Teil 1 Pkt. III.2 x x x Kontrolle an bevorzugtem Ort 14b (4) Teil 1 Pkt. III.3 x xx 3.2.1. Leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen Beantragt der Inhaber eines AEOC- oder AEOF-Zertifikats eine der nachstehenden Bewilligungen, sind jene Kriterien, die bereits im Zuge der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden, nicht erneut zu prüfen (Art. 14b Abs. 1 ZK-DVO). Der AEO-Status ist aber nicht Voraussetzung, um eine dieser Bewilligungen zu erlangen. Grundlage Bewilligung AEO-Verweis Art. 260 ZK-DVO Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Import) Art. 261 Abs. 2*) Art. 263 ZK-DVO Anschreibeverfahren (Import) Art. 264 Abs. 2*) Art. 269 ZK-DVO Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Zolllagerverfahren) Art. 270 Abs. 5*) Art. 272 ZK-DVO Anschreibeverfahren (Zolllagerverfahren) Art. 272 Abs. 3 Art. 276 ZK-DVO Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren (Aktive Veredelung, Umwandlung, Vorübergehende Verwendung) Art. 276 Art. 277 ZK-DVO Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren (passive Veredelung) Art. 277 Art. 282 ZK-DVO Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Export) Art. 282 Abs. 1 Art. 283 ZK-DVO Anschreibeverfahren Export Art. 284 Art. 313a und Art. 313b ZK-DVO Linienverkehr Art. 313b Abs. 3a Art. 324a und Art. 324e ZK-DVO Nachweis des Gemeinschaftscharakters durch zugelassene Versender Art. 373 Abs. 3 Art. 372 ZK-DVO Vereinfachungen im Versandverfahren Art. 373 Abs. 3 Art. 454a ZK-DVO Zugelassener Empfänger/Carnet TIR Art. 454a Abs. 5 Art. 912g ZK-DVO Zugelassener Versender/T5 Art. 912g Abs. 4 *) idF VO (EG) Nr. 1192/2008 , ABl. Nr. L 329 vom 06.12.2008 S. 1 der Kommission vom 17. November 2008 3.2.1.1. Änderungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 Mit der Einführung der VO (EG) Nr. 1192/2008, ABl. Nr L 329 vom 06.12.2008 S. 1 der Kommission zur Änderung der ZK-DVO wurden die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren geändert (Art. 253c ZK-DVO). Für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens müssen ab 1. Jänner 2009 die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h ZK-DVO mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, gemäß Artikel 14i Buchstabe d, e und g ZK-DVO und gemäß Artikel 14j ZK-DVO erfüllt sein. Ist der Antragsteller Inhaber eines AEOC- oder AEOF-Zertifikats, gelten diese Kriterien als erfüllt. Für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens müssen ab 1. Jänner 2009 die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h ZK-DVO mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, gemäß Artikel 14i ZK-DVO und gemäß Artikel 14j ZK-DVO erfüllt sein. Ist der Antragsteller Inhaber eines AEOC- oder AEOF-Zertifikats, gelten diese Kriterien als erfüllt. 3.2.2. Vorzeitigen Bekanntgabe von Kontrollentscheidungen Die Mitteilung von Kontrollentscheidungen vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft an Inhaber von AEOS- oder AEOF-Zertifikaten, die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben haben, liegt gemäß Art. 14b Abs. 2 ZK-DVO im Ermessen der Zollbehörden. Für welche Anmeldungs- oder Verkehrsarten diese Mitteilungen im Anwendungsgebiet erfolgen können, wird gesondert bekanntgegeben. 3.2.3. Reduzierter Sicherheitsdatensatz Inhaber eines AEOS- oder AEOF-Zertifikats dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30a ZK-DVO (Punkt 2.5. Tabelle 5) abgeben (Art. 14b Abs. 3 ZK-DVO). Dies gilt auch für Zollanmeldungen, die anstelle summarischer Anmeldungen abgegeben werden. Für Beförderer, Spediteure oder Zollagenten, die Inhaber eines AEOS- oder AEOF-Zertifikats sind, und als direkte oder indirekte Vertreter auftreten, gilt dies nur, wenn auch die vertretene Person Inhaber eines AEOS- oder AEOF-Zertifikats ist. Sofern dies in internationalen Abkommen vorgesehen ist, können ergänzende Daten auch von Inhabern von AEO-Zertifikaten verlangt werden, für die die reduzierten Datenanforderungen gelten. 3.2.4. Weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen Generell wird bei Inhabern eines AEO-Zertifikats gemäß Art. 14b Abs. 4 ZK-DVO weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen (Dokumentenprüfungen, Beschauen, Kontrollen gemäß Art. 78 ZK oder Betriebsprüfungen) vorgenommen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das elektronische Risikomanagement, als auch für Stichprobenkontrollen im Zuge der Zollabfertigung, nachträgliche Kontrollen und Prüfungen (einschließlich der Prüfplangestaltung für Betriebsprüfungen Zoll). Der konkrete Kontrollvorteil hängt vom AEO-Zertifikatstyp ab. Beispiel 1: Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen an den EU-Außengrenzen erfordern den AEOS- oder AEOF-Status. Beispiel 2: Erleichterungen bei den Kontrollen im Rahmen der Überführung in ein Zollverfahren erfordern den AEOF oder AEOC-Status. 3.2.4.1. Sicherheitsrelevante Kontrollen an den EU-Außengrenzen Bei sicherheitsrelevanten Kontrollen im Zuge der Verbringung von Waren in das Zollgebiet oder der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet erhalten Inhaber des AEOS- oder AEOF-Status eine niedrigere Risikoeinstufung. Beispiel: Ein in der EU ansässiger Empfänger wird in einer summarischen Eingangsanmeldung über seine EORI-Nummer als Inhaber eines gültigen AEOF-Zertifikats identifiziert und erhält eine niedrigere Risikoeinstufung für sicherheitsrelevante Zollkontrollen. Dies gilt auch für drittländische Personen, die im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen dem AEO gleichgestellt sind. Beispiel: Ein US-amerikanischer Versender wird über seine "MRA-Nummer" in einer summarischen Eingangsanmeldung als C-TPAT-Teilnehmer identifiziert und erhält eine niedrigere Risikoeinstufung für sicherheitsrelevante Zollkontrollen. 3.2.5. Vorrang bei Kontrollen Wird eine Sendung mit einer von einem AEO abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder einer Zollanmeldung für eine Kontrolle ausgewählt, ist diese Kontrolle, sofern die organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen, vorrangig durchzuführen. Dies gilt für sämtliche Zertifikatstypen. 3.2.6. Kontrolle an einem bevorzugten Ort Die Möglichkeit, Kontrollen an zugelassenen Warenorten vornehmen zu lassen, ist im Anwendungsgebiet im Rahmen des Informatikverfahrens allgemein möglich und daher kein exklusiver Vorteil für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. 3.3. Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten 3.3.1. Automatisierte Identifizierung Die automatisierte Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen oder in Zollanmeldungen (zB zur Steuerung des Risikomanagements) erfolgt über die EORI-Nummer oder - im Falle von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit Drittländern - über eine der EORI-Nummer strukturell nachgebildete, in EOS hinterlegte Identifikationsnummer ("MRA-Nummer"). 3.3.2. Manuelle Identifizierung Die manuelle Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (zB für die Gewährung von nicht automatisiert steuerbaren AEO-Vorteilen, Überprüfung der Gültigkeit von AEO-Zertifikaten, usw.) kann durch Nachschau in EOS erfolgen. Standardmäßig haben die AEO-Ansprechpartner der Amtsfachbereiche ein Leserecht in EOS. Der Bedarf an zusätzlichen Leserechten (zB für Kundenbetreuer oder Auditoren ist je Zollamt gesammelt im Wege des bundesweiten Fachbereich ZV zu melden).
