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Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) (ZK-0051)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2013 · Quelle: Findok

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3.4. AEO-Kriterien Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über das Verhältnis zwischen AEO-Zertifikatstyp und AEO-Kriterien und verweist auf die verbindlichen Rechtsgrundlagen und die erläuternden Abschnitte in den Leitlinien. Letztere korrespondieren vom Strukturaufbau her mit der Selbstbewertung: AEO-Kriterium ZK ZK-DVO Leitlinien und SB(7) AEOC AEOS AEOF Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften 5a 14h Teil 2 Abschnitt 2.1. x x x Zufrieden stellendes Buchführungssystem 5a 14i Teil 2 Abschnitt 2.2 x x x Nachweisliche Zahlungsfähigkeit 5a 14j Teil 2 Abschnitt 2.3. x x x Angemessene Sicherheitsstandards 5a 14k Teil 2 Abschnitt 2.4. x x (7) Selbstbewertung Hinweis: Im Gegensatz zu Inhabern des AEOF-Status müssen Inhaber des AEOS-Status in ihren Aufzeichnungen nicht zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheiden. 3.4.1. Einhaltung der Zollvorschriften Das Kriterium gemäß Art. 5a Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Teilstrich ZK - die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften - gilt gemäß Art. 14h ZK-DVO als erfüllt, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben: der Antragsteller die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten der Zollverantwortliche (§ 28 Z 2 ZollR-DG). Auf die Verhältnismäßigkeitsklausel gemäß Art. 14h Abs. 1 letzter Unterabsatz ZK-DVO wird verwiesen. Teil 2 Abschnitt 2.1. der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.2. Buchführungssystem Um das Kriterium gemäß Art. 5a Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Teilstrich ZK zu erfüllen - ein zufriedenstellendes System der Führung von Geschäftsbüchern und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht - muss der Antragsteller folgenden Anforderungen genügen: er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen gestatten er muss über ein logistisches System verfügen, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust verfügen er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen er muss über geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügen. Teil 2 Abschnitt 2.2. der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Art. 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Teilstrich ZK gilt gemäß Art. 14j ZK-DVO als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann. Für die Zwecke dieses Artikels ist die Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Teil 2 Abschnitt 2.3. der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.4. Angemessene Sicherheitsstandards Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Art. 5a Abs. 2 Unterabsatz 1 vierter Teilstrich ZK gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen. Teil 2 Abschnitt 2.4. der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. Auf die Sonderbestimmungen für nicht in der EU ansässige Luftverkehrsgesellschaften oder Schifffahrtsgesellschaften, die dort aber regionale Büros unterhalten gemäß Art. 14k Abs. 2 ZK-DVO wird verwiesen. Deckungsgleiche Standards, die sich aus dem Status des Reglementierten Beauftragten (Art. 14k Abs. 3 ZK-DVO) oder aus international oder innereuropäisch anerkannten Sicherheitszeugnissen (Art. 14k Abs. 4 ZK-DVO) ergeben, gelten für Zwecke der Überprüfung AEO-Sicherheitskriterien als erfüllt. 3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Personen gemäß Art. 4 Z 1 erster und zweiter Gedankenstrich ZK werden, sofern diese der Definition des Wirtschaftsbeteiligen gemäß Art. 1 Z 12 ZK-DVO entspricht. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards (Art. 14k ZK-DVO) schließt der Antrag gemäß Art. 14n Abs. 1 ZK-DVO alle dem Antragsteller zuzurechnenden Räumlichkeiten ein. Zur Auslegung des Begriffs der Räumlichkeiten siehe Abschnitt 2.8. Eine nur auf bestimmte Räumlichkeiten eingeschränkte Zertifizierung ist nicht zulässig. 3.5.1. Personenvereinigungen und Gruppen Personenvereinigungen im Sinne des § 36 ZollR-DG kann der AEO-Status nicht gesamthaft bewilligt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte (Rechtsperson) muss einen individuellen Antrag stellen.