3.6. Grundsatz der Ansässigkeit in der Gemeinschaft Der Grundsatz der Ansässigkeit in der Gemeinschaft ist im Art. 5a Abs. 1 ZK geregelt. Zur Definition der Ansässigkeit siehe Art. 4 Z 2 ZK. Anträge auf ein AEO-Zertifikat können demzufolge auch Unternehmen mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Drittland stellen, wenn sie eine dauerhafte Niederlassung in der Gemeinschaft haben. Hinsichtlich der Ausnahmen von der Ansässigkeitsvoraussetzung wird auf Art. 14g ZK-DVO verwiesen. Derzeit existiert kein internationales Abkommen im Sinne des Art. 14g Buchstabe a ZK-DVO. 3.7. Rollen und Verantwortlichkeiten 3.7.1. Kundenteam Die Kundenteams der Zollämter sind im Zertifizierungsverfahren sowie bei der Verwaltung der AEO-Zertifikate federführend tätig. Im Bedarfsfall kann die Betriebsprüfung Zoll (BPZ) oder der Amtsfachbereich unterstützend beigezogen werden. Die im Antragsverfahren und bei der Verwaltung von AEO-Zertifikaten eingesetzten Bediensteten müssen über eine nachweisliche Detailkenntnis über die verbindlichen Rechtsvorschriften, die AEO-Leitlinien, die nationalen Arbeitsrichtlinien und Abläufe sowie die sonstigen Arbeitsbehelfe verfügen. Teilspezialisierungen (zB für Sicherheitsstandards) sind möglich und zweckmäßig. 3.7.2. Amtsfachbereich Den Amtsfachbereichen obliegt die fachliche Koordinierung der AEO-spezifischen Themen, das Wissensmanagement sowie die Qualitätssicherung und fachliche Unterstützung der operativ betroffenen Organisationseinheiten im Wirtschaftsraum. Auf die einheitliche Umsetzung der AEO-Vorschriften ist - auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der Europäischen Union aus den Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung - ein hohes Augenmerk zu legen. Jeder Amtsfachbereich hat einen AEO-Ansprechpartner namhaft zu machen. 3.7.3. Betriebsprüfung Zoll Die Betriebsprüfung Zoll wirkt bei Bedarf über Anforderung der Kundenteams unterstützend an den Audits mit. Anlassbezogene Unterstützungsansuchen sind im Hinblick auf die Entscheidungsfristen im Antragsverfahren vorrangig zu behandeln. 3.7.4. Zollfahndung Die Zollfahndung unterstützt die Kundenteams, soweit diese nicht selbst Zugang zu sachdienlichen Informationen haben, bei der Prüfung der Kriterien gemäß Art. 14f und Art. 14h ZK-DVO durch Auskünfte und Abfragen in einschlägigen Datenbanken. Weiters hat die Zollfahndung die zuständigen Kundenteams über alle Umstände zu informieren, die zu einer Aussetzung des Status, zum Widerruf des AEO-Zertifikats oder zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Rücknahme zollrechtlicher Bewilligungen führen könnten. 3.7.5. Abgabensicherung Zoll Die Abgabensicherung Zoll unterstützt die Kundenteams erforderlichenfalls bei der Überprüfung und Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers (Art. 14j ZK-DVO). Insolvenzen sind dem für die Zertifizierung und Überwachung der AEO-Kriterien zuständigen Kundenteam umgehend mitzuteilen. Die vom ZA Graz periodisch übermittelten Insolvenzmitteilungen sind über drei Jahre lang aufzubewahren. 3.7.6. Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Dem CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren obliegt die Kommunikation mit den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaten im Rahmen des Informationsverfahrens (Art. 14l ZK-DVO) und des Konsultationsverfahrens (Art. 14m ZK-DVO). Informations- und Konsultationsverfahren werden über die IT-Anwendung EOS abgewickelt. Die Einleitung von Neubewertungen sind dem CC zwecks Erfassung in EOS mitzuteilen. Der Informationsaustausch in EOS erfolgt (überwiegend) in codierter Form. Eine direkte Kommunikation der Zollämter mit Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. 3.7.7. Competence Center Kundenadministration Dem CC Kundenadministration obliegt die Erfassung und Wartung AEO-spezifischer Daten in EOS. Dem CC Kundenadministration sind daher mitzuteilen: Angenommene Anträge (innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Annahme) Zustimmung zum Datenaustausch und Widerruf der Zustimmung Geänderte (angenommene) Anträge Erteilte Zertifikate Geänderte Zertifikate Aussetzungen, Widerruf der Aussetzung Widerruf von Zertifikaten 3.7.8. Risiko- Informations- und Analysezentrum Dem Risiko- Informations- und Analysezentrum (RIA) obliegt die stichprobenweise Einsichtnahme in die AEO-Datenbank in Bezug auf Anträge, die in anderen Mitgliedstaaten eingebracht wurden, und Österreich insbesondere in den Feldern 4, 5, 13, 14, 16 und 17 des AEO-Antrages erwähnt wird. Liegen dem RIA sachdienliche Informationen über den Antragsteller vor, die die Erfüllung der Kriterien gemäß Art. 14h bis 14k ZK-DVO in Frage stellen könnten, ist das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren, welches die weiteren Veranlassungen in Bezug auf das Informationsverfahren gemäß Art. 14l Abs. 2 ZK-DVO zu treffen hat, zu informieren. Dabei sind die für das Informationsverfahren geltenden Fristen(8) zu beachten. (8) 35 Kalendertage 3.8. Vertraulichkeit von Daten Auf die einschlägigen Rechtsvorschriften über die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, das Amtsgeheimnis sowie die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz wird hingewiesen. Dies schließt auch die im Rahmen der Selbstbewertung vom Antragsteller freiwillig übermittelten Informationen ein. 3.8.1. Zustimmung zur Veröffentlichung und zum Austausch von Daten Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte müssen der Veröffentlichung AEO-spezifischer Daten im Internet (Art. 14x Abs. 4 ZK-DVO) sowie dem Austausch AEO-relevanter Daten im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Die Zustimmung kann dem bewilligungserteilenden Zollamt entweder im Rahmen der Selbstbewertung (Punkt 1.1.11. und 1.1.12.) oder nachträglich mit gesondertem Schreiben mitgeteilt werden. Die Zustimmung kann auch widerrufen werden. Die Zustimmung oder der Widerruf ist dem CC Kundenadministration mitzuteilen und in EOS ("Agreement Flag") zu vermerken. Abschnitt 3.9. derzeit frei
