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Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) (ZK-0051)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2013 · Quelle: Findok

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1. Einführung Seit 1. Jänner 2008 haben in der Europäischen Union (EU) ansässige Unternehmen die Möglichkeit, bei den Zollbehörden den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu beantragen. Die Kurzbezeichnung AEO leitet sich von der englischen Bezeichnung Authorised Economic Operator ab. Die Einführung des AEO ist eine Maßnahme der sicherheitsbezogenen Änderungen des EU-Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13), mit denen ein Ausgleich zwischen den erhöhten Schutzinteressen für die internationale Lieferkette und Erleichterungen für den legalen grenzüberschreitenden Warenverkehr erzielt werden soll. Der AEO-Status wird gemeinschaftsweit anerkannt und weist Wirtschaftsbeteiligte als zuverlässige Anwender der Zollvorschriften und gegebenenfalls als sicheres Element in der Lieferkette aus. Weiters eröffnet der AEO-Status Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Warenkontrollen an den EU-Außengrenzen und erleichtert den Zugang zu vereinfachten Zollverfahren. 1.1. FINDOK-Anwendungsbereich Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten AEO-Leitlinien sind vorrangig als Auslegungshilfe für die verbindlichen Rechtsvorschriften zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten heranzuziehen. Im Mittelpunkt der Leitlinien stehen die EU-weit einheitliche Durchführung des Bewilligungsverfahrens, die einheitliche Überprüfung der AEO-Kriterien und eine wirksame Überwachung, ob die Wirtschaftsbeteiligten auch nach Bewilligung des AEO-Status die Kriterien weiterhin erfüllen. Im April 2012 hat die Kommission eine revidierte Fassung der AEO-Leitlinien veröffentlicht. Die überarbeiteten Leitlinien enthalten nun eine Reihe von Erläuterungen, die bisher in der Arbeitsrichtlinie ZK-0051 geregelt waren. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wurden identische oder sinngleiche Bestimmungen aus der FINDOK entfernt. Dafür wurden verbindliche Standards für die Überwachung der AEO-Kriterien basierend auf den Erfahrungen und Best-Practice Methoden der Mitgliedstaaten in die FINDOK aufgenommen. Die FINDOK beschränkt sich nunmehr auf die Festlegung von verbindlichen Standards für das Antragsverfahren und die Verwaltung und Überwachung von AEO-Zertifikaten die Festlegung von Rollen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Festlegung eines nationalen Informations- und Kommunikationsnetzwerkes Verweise auf Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe und Informationsquellen die Auslegung anderweitig nicht näher bestimmter Rechtsbegriffe. Die Zitierung von Verordnungstexten erfolgt nur dort, wo es unbedingt erforderlich erscheint (zB AEO-Kriterien). 1.2 Rechtsgrundlagen 1.2.1. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften Art. 5a Zollkodex (ZK)(1); Art. 14a bis 14x Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)(2). Anhang 1C und 1D ZK-DVO (1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_117/l_11720050504de00130019.pdf (2) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_360/l_36020061219de00640125.pdf 1.2.2. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung Die EU hat mit einer Reihe von Drittländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Handelspartnerprogramme abgeschlossen und strebt den Abschluss weiterer Abkommen an. Informationen zum aktuellen Stand, zu den Rechtswirkungen und zur technischen Umsetzung dieser Abkommen können den Webseiten der Europäischen Kommission und des BMF entnommen werden. 1.3. Informationsquellen Im Internet stehen zahlreiche Informationsquellen zum Thema AEO zur Verfügung. Die wichtigsten Quellen sind Webseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion TAXUD) Webseite des Bundesministeriums für Finanzen 1.4. Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe 1.4.1. Leitlinien und Fragebogen zur Selbstbewertung Die AEO-Leitliniendienen als vorrangige Auslegungshilfe für die verbindlichen Rechtsvorschriften. Sie enthalten ferner folgende Anhänge: Fragebogen zur Selbstbewertung Erläuterungen zur Selbstbewertung Risiken, Gefährdungen und mögliche Lösungen ("Risikoliste" zur Selbstbewertung) Muster einer Sicherheitserklärung 1.4.2. IT-Unterstützung Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden müssen im AEO-Verfahren eine Reihe von Fristen beachten. Darüber hinaus müssen die Zollbehörden die Ergebnisse ihrer Prüfungen und die Grundlagen für ihre Entscheidungen dokumentieren. Um die Wahrung der Fristen und Dokumentationspflichten sowie eine einheitliche und nachvollziehbare Entscheidungspraxis zu gewährleisten, sind sämtliche Verfahrensschritte im Antragsverfahren mit Hilfe der IT-Anwendung e-zoll AEO-Zertifizierung durchzuführen. Die IT-Anwendung unterstützt die papierlose, risikoorientierte und fristgerechte Abarbeitung von AEO-Anträgen. Die in der IT-Anwendung hinterlegten Erledigungsvordrucke sind verbindlich zu verwenden. 1.4.3. EOS Der Informationsaustausch und die Kommunikation unter den Zollbehörden sowie mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 14x ZK-DVO erfolgt mit Hilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems "EOS" (Economic Operator Information System). An AEO-spezifischen Informationen werden in EOS erfasst: angenommene Anträge erteilte Zertifikate bzw. abgelehnte Anträge Erfassung der Rolle(n) des AEO in der Lieferkette Informationen im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens eingeleitete Neubewertungen und deren Ergebnisse Aussetzung des AEO Status Widerruf der Aussetzung Widerruf und teilweiser Widerruf von AEO-Zertifikaten Informationen über drittländische Personen mit vergleichbarem Status im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen ("Third Country AEOs"). Eintragungen in EOS werden im Anwendungsgebiet nach Maßgabe der einschlägigen Ablauforganisation vom Competence Center (CC) Kundenadministration bzw. vom CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren wahrgenommen. 1.4.4. Formulare Die zur Abwicklung des AEO-Bewilligungsverfahrens erforderlichen Formulare werden aus der IT-Anwendung e-zoll AEO-Zertifizierung generiert. Darüber hinaus stehen folgende Formulare in den Formulardatenbanken zur Verfügung: Formulare Za251 Sicherheitserklärung (Deutsch) Za251E Sicherheitserklärung (Englisch) Za251a Jährlicher AEO-Auskunftsbogen Za 251a-1 (intern) Anschreiben zum jährlichen AEO-Auskunftsbogen