3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Bei Kulturgut, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erteilt wurde, ist die Ausfuhrgenehmigung gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen. Die von der Überwachungszollstelle bestätigte Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union zu begleiten und ist dieser Zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs aus der Union vorzulegen.
