2.1. Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 Als Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ist jede Verbringung über die Zollgrenze der Union zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einfuhr erst vor kurzem erfolgte oder schon vor längerer Zeit und unabhängig auch davon, ob sich das Kulturgut im Eigentum eines Inländers oder Ausländers befindet.
