← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.07.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3.6. Zolltarif und Codierungen in der Einfuhr (1) Die Einfuhrverbote und -beschränkungen für Kulturgüter sind im Zolltarif mit der TARIC-Maßnahme "734" enthalten. Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Einfuhrbeschränkungen stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise L049 Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 Siehe Abschnitt 3.5.2. L050 Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079) Siehe Abschnitt 3.5.3. L065 Erklärung des Einführers von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079), die anstelle einer Genehmigung vorgelegt wird. Vorgangsweise für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden, um auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert zu werden Siehe Abschnitt 3.5.4. Absatz 5 Y138 Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 (sichere Verwahrung und vorübergehende Verwendung) Siehe Abschnitt 3.5.4. Absatz 1 Y185 Waren, die vor dem 28.06.2025 in einem der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente befreit sind Siehe Abschnitt 3.5.4. Absatz 6 Y186 Befreiung von der Vorlage der Dokumente, die für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlich sind, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren) Siehe Abschnitt 3.5.4. Absatz 1 Y199 Waren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/880 fallen Siehe Abschnitt 3.5.4. Absatz 7 Y235 Kulturgüter, die in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz geschaffen oder entdeckt wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 Siehe Abschnitt 3.5.1.