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Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.07.2025 · Quelle: Findok

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1.3.5. Sachliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen (1) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr keiner Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung "7562"), außer es handelt sich um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, oder um Archivalien. (2) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestands dieses Verfahrens - höchsten auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht der Genehmigungspflicht, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes oder mit einer Genehmigung ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein. (3) Bestehen Bedenken, so ist der Nachweis, dass es sich um eine sachliche Ausnahme von den Ausfuhrbeschränkungen handelt, durch eine Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit (Abschnitt 3.2.) zu erbringen.