2.3. Einfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 (1) Als Einfuhr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 ist die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Überführung von Kulturgütern in eines der folgenden besonderen Verfahren zu verstehen: a)die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst; b)die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst; c)die aktive Veredelung. (2) Einfuhrbeschränkungen für Kulturgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 gelten nicht für Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden.
