1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz 1.3.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. (2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. (3) Gemäß § 16 Abs. 1 DMSGsind Kulturgüter bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen sowie Archivalien (4) Gemäß § 16 Abs. 2 DMSG ist die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Genehmigung oder Bestätigung nicht gestattet, wenn 1.es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (siehe Abschnitt 1.3.2.), 2.es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß §16 Abs. 3 DMSG überschreitet (siehe Abschnitt 1.3.3.), oder 3.es sich um Archivalien handelt(siehe Abschnitt 1.3.4.) handelt, es sei denn, es liegt eine sonstige sachliche (siehe Abschnitt 1.3.5.) oder persönliche Ausnahme (siehe Abschnitt 1.3.6.) vor.
