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Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.07.2025 · Quelle: Findok

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1.3.6. Persönliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen (1) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audio-visueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keine Ausfuhrgenehmigung. (2) Als Nachweis, dass persönliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen vorliegen, hat der Versender auf der Sendung bzw. den Begleitpapieren zu vermerken, dass es sich um eine bewiligungsfreie Versendung handelt. Aus dem Vermerk muss die für die Angaben verantwortliche Person hervorgehen. Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Ausfuhrverbot gemäß § 16 Abs. 2 DMSG durch einen Bescheid fest. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.3.6. Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7579" anzugeben.