0.2. Warenverkehr innerhalb der Union (1) Die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut gelten auch im Warenverkehr innerhalb der Union. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken. (2) Die Mitwirkungspflicht an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr von Kulturgut gilt auch im Warenverkehr innerhalb der Union. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Beschränkungen mitzuwirken.
