3. Verfahren 3.1. Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 3.1.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Die Ausfuhr von in Abschnitt 1.2. angeführten Kulturgütern darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung "E012") vorliegt. Es gibt drei Arten von EU-Ausfuhrgenehmigungen: 1.die normale Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.2., Muster A.1. der Anlage 1); 2.die spezifische offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.3., Muster A.2. der Anlage 1); 3.die allgemeine offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.4., Muster A.3. der Anlage 1); Hinweis: Das Bundesdenkmalamt macht derzeit nur von der normalen Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 116/2009 Gebrauch (2) Die Ausfuhrgenehmigung wird von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt und gilt in der ganzen Union, wobei der Vordruck, auf dem die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, dem Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 entsprechen und in einer der Amtssprachen der Union erteilt werden muss. Die Ausfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Ausfuhrgenehmigung sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung "E012"). (3) Die aktuelle Liste der Genehmigungsstellen ist im Amtsblatt Nr. C 48 vom 8. Februar 2023 S. 11 veröffentlicht. (4) Gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1081/2012 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Dokument vorgelegt wird, eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Mitgliedstaates verlangen, wobei der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung zu tragen hat. Von dieser Ermächtigung ist immer dann Gebrauch zu machen, wenn aus der Ausfuhrgenehmigung nicht alle benötigten Angaben mit Sicherheit verständlich zu entnehmen sind. (5) Der Vordruck wird üblicherweise auf mechanischem oder elektronischem Wege ausgefüllt; er kann jedoch auch handschriftlich in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden. Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. (6) Für jede Sendung von Kulturgütern wird grundsätzlich eine getrennte Ausfuhrgenehmigung erteilt, wobei nach der Verordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Begriff "Sendung" jedoch ein einzelnes Kulturgut oder mehrere Kulturgüter bedeuten kann.
