1.3.2. Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht (1) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen. (2) Im Fall von Archivalien erfolgt das Unterschutzstellungsverfahren durch das Österreichische Staatsarchiv.
