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Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.07.2025 · Quelle: Findok

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1.4.2 Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 TEIL B: KULTURGÜTERN NACH ARTIKEL 4 DER Verordnung (EU) Nr. 2019/880 Kategorie von Kulturgütern gemäß Teil A KN-Code Mindestalter Mindestwert c) Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen zu Lande oder unter Wasser; ex 9705; ex 9706 über 250 Jahre alt wertunabhängig d) Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind Liturgische Ikonen und Statuen, selbst wenn sie freistehend sind, sind als Kulturgüter zu betrachten, die unter diese Kategorie fallen. ex 9705; ex 9706 über 250 Jahre alt wertunabhängig