60.1. Gegenstand (1) Dem Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 unterliegen Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus allen Drittländern, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten. (2) Im Hinblick auf die bisher zugelassene Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G in Breakfast Sausages mit einem Getreideanteil von mindestens 6 % und in Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % kommen insbesondere folgende Waren für das Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 in Betracht: KN-Code Warenbezeichnung ex 1601 00 99 Breakfast Sausages, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten ex 1602 49 Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält ex 1602 50 Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält ex 1602 90 Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält
