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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.04.2008 · Quelle: Findok

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  0.2. Vollzug durch die Zollorgane (1) Die Zollämter haben beim Vollzug des LMSVG insoweit mitzuwirken, als dies in den folgenden Abschnitten angeordnet ist. (2) Das LMSVG enthält zahlreiche Verbote für das Inverkehrbringen von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen. Diese Regelungen gelten auch für Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden. Abgesehen von den in den Anhängen angeführten Einfuhrbeschränkungen ergeben sich daraus jedoch keine von den Zollämtern zu beachtende Verbote und Beschränkungen.