60.2. Anwendungszeitpunkt Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 ist als Einfuhr das Befördern von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
