Anlage 4 Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination 40.0. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist: die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse. (2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei bestimmten Lebensmitteln in zahlreichen Fällen ein übermäßig hoher Aflatoxin B1-Gehalt festgestellt wurde. Bei Aflatoxin-B1 handelt es sich um ein stark gentoxisches Karzinogen, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken.
