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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.04.2008 · Quelle: Findok

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50.2. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne der Entscheidung 2006/601/EG und der Entscheidung 2008/289/EG sind als Einfuhr das Befördern von Reiserzeugnissen aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten. (2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 50.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 50.3.3. Abs. 4.