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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.04.2008 · Quelle: Findok

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60.2. Anwendungszeitpunkt Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 ist als Einfuhr das Befördern von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.